§ 326 HGB

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JAHRESABSCHLUSS FÜR KLEINSTKAPITALGESELLSCHAFTEN
JAHRESABSCHLUSS FÜR KLEINSTKAPITALGESELLSCHAFTEN
JAHRESABSCHLUSS
für Kleinst-Kapitalgesellschaften
GmbH  -  UG(haftungsbeschränkt)
JAHRESABSCHLUSS
für Kleinst-Kapitalgesellschaften
GmbH  -  UG (haftungsbeschränkt)

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§ 326 HGB

Bilanzdrucker
Was bedeutet der § 326 HGB in der Praxis?
Zuerst einmal ist zu klären, was eine Kleinstkapitalgesellschaft ist. Dies regelt § 267a HGB:
Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
  1. 350 000 Euro Bilanzsumme
  2. 700 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
  3. im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.

Keine Kleinstkapitalgesellschaften sind:
  1. Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
  2. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder
  3. Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen, wobei die Ausübung der ihnen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechte außer Betracht bleibt.

Sofern nun eine Kleinstkapitalgesellschaft vorliegt, so ergeben sich daraus Erleichterungen bei der Erstellung des Jahresabschluses und dessen Veröffentlichung bzw. Hinterlegung im Bundesanzeiger.
In § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB ist geregelt, dass Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB (s.o.) den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern brauchen, wenn sie die in § 268 Abs. 7 und § 285 Nr. 9 Buchstabe c genannten Angaben unter der Bilanz angeben. Für Aktiengesellschaften gelten noch weitere Bestimmungen, auf die wir hier aber nicht eingehen, da wir uns nur mit Kleinst-GmbH's und Kleinst-UG's (haftungsbeschränkt) befassen. Schauen wir uns nun an, was in den "Angaben unter der Bilanz" enthalten sein muss.
§ 268 Abs. 7
Für die in § 251 bezeichneten Haftungsverhältnisse sind
  1. die Angaben zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen im Anhang zu machen,
  2. dabei die Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben und
  3. dabei Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen jeweils gesondert zu vermerken.
§ 265 Nr. 9
Für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe sind anzugeben:
c) die gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse.
Die Angaben unter der Bilanz können entsprechend dem folgenden Muster gemacht werden:
ANGABEN UNTER DER BILANZ
Angaben zu Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern
(§ 42 Abs. 3 GmbHG / § 264c Abs. 1 HGB)
Gegenüber den Gesellschaftern bestehen die nachfolgenden Rechte und Pflichten:
Sachverhalte                                                      Betrag (EUR)
Ausleihungen                                                          x,xx
Forderungen                                                           x,xx
Verbindlichkeiten                                                     x,xx
Ort, Datum
Unterschrift Geschäftsführer
Ersetzen Sie die "x,xx" durch die zutreffenden Werte und fügen Sie diese Angaben unter der Passiv-Seite der Bilanz ein, ggf. auf einer Extra Seite.



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